Allgemeine Verkaufsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Auf sämtliche Verträge zwischen Beekman B.V. und unseren Abnehmern finden ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen Anwendung. Diesen Verkaufsbedingungen entgegenstehende oder abweichende Verkaufsbedingungen finden ausschließlich dann Anwendung, wenn deren Geltung von uns schriftlich bestätigt wurde. Die schriftlich bestätigte Geltung entgegenstehender oder abweichender Verkaufsbedingungen bezieht sich ausschließlich auf den jeweiligen Einzelvertrag. Auf andere Verträge mit demselben Abnehmer finden die nachfolgenden Verkaufsbedingungen Anwendung.

1.2 Sofern diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen einmal Vertragsbestandteil geworden sind, gelten sie auch für alle zukünftigen mündlichen oder schriftlichen Verträge mit demselben Abnehmer, ohne dass es auf eine schriftliche Bestätigung unsererseits ankommt.

2. Vertragsabschluss

2.1 Sofern von uns nicht schriftlich und unter Hinweis auf eine Geltungsdauer etwas anderes angegeben wird, sind unsere Angebote freibleibend. Ein Vertrag kommt grundsätzlich erst dann zustande, wenn ein Auftrag von uns angenommen wird. Wird mit der Vertragsdurchführung begonnen, stellt dies eine Annahme des Auftrags dar. Ein unwiderrufliches Angebot gilt nur dann als angenommen, wenn die Annahmeerklärung uns innerhalb der Geltungsdauer zugegangen ist.

2.2 Für den Vertragsabschluss steht die deutsche Sprache zur Verfügung.

3. Lieferung

3.1 Lieferung und Transport erfolgen auf Rechnung und Risiko des Abnehmers. Abweichend davon gehen bei Bestellungen mit einem Wert höher als 250,00 € die Transportkosten zu unseren Lasten, sofern der Ablieferungsort über befestigte Wege erreichbar ist. Das Transportmittel wird von uns gewählt, sofern nichts anderes vereinbart wird. Die von uns gezahlten Versandkosten, die der Abnehmer zu tragen hat, hat der Abnehmer uns in der von uns redlich festgesetzten Höhe zu ersetzen. Bei Sendungen, die die maximalen Abmessungen des Spediteurs überschreiten (zwischen 2 und 32 kg: 2m x 0,8m x 0,6m und bis 2kg: 40cm x 40cm x 10cm) sind wir berechtigt, die zusätzlichen Kosten zu berechnen.

3.2 Bei Bestellungen mit einem Warenwert von bis zu 190,00 € netto sind wir berechtigt, von uns festzusetzende, angemessene Verwaltungskosten zu berechnen.

3.3 Bezüglich Maßen, Gewichten und Mengen der zu liefernden Waren behalten wir uns Abweichungen, die von dem Fabrikanten für die betreffenden Waren angegeben werden oder die für die betreffende Ware normal und/oder üblich sind, vor.

3.4 Die von uns angegebenen oder vereinbarten Lieferzeiten sind unverbindlich. Lieferverzögerungen berechtigen nicht zur Annullierung des Vertrags und/oder zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

3.5 Bei Lieferung auf Abruf oder unter näherer Spezifizierung sind wir zur vollständigen oder teilweisen Annullierung des Vertrags durch einfache Mitteilung an den Abnehmer berechtigt, sofern der Abruf oder die Spezifizierung durch den Abnehmer nicht innerhalb einer vereinbarten Frist erfolgt ist. Unser Recht, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bleibt davon unberührt. Sofern die vertraglich vereinbarte Menge einer Ware durch den Abruf oder die Spezifizierung überschritten wird, sind wir berechtigt, die überschüssige Menge zu dem jeweils geltenden Tagespreis zu liefern. Eine Verpflichtung zur Lieferung der überschüssigen Menge besteht für uns nicht.

3.6 Falls und soweit wir nicht in der Lage sind zu liefern, da wir selbst von unserem Lieferanten nicht beliefert werden, so gilt dies als höhere Gewalt, unabhängig von dem Grund der Nichtlieferung unseres Lieferanten. In diesem Fall sind wir berechtigt, den Vertrag vollständig oder teilweise durch einfache Mitteilung an den Abnehmer zu beenden. Zu einer solchen Vertragsbeendigung sind wir ebenfalls berechtigt, wenn und soweit wir aufgrund anderer Fälle höherer Gewalt nicht in der Lage sind, innerhalb der angegebenen oder vereinbarten Lieferzeit zu liefern. Eine Vertragsbeendigung in diesem Sinne berechtigt den Abnehmer nicht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, gleich welcher Art.

3.7 Bei Erhöhung unserer Einkaufspreise vor Auslieferung, darunter inbegriffen Transportkosten und Versicherungsprämien, sind wir berechtigt, diese Erhöhung weiterzugeben, sofern wir den Abnehmer darüber vor Auslieferung informieren. Der Abnehmer ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag innerhalb von acht Tagen nachdem er über die Erhöhung informiert wurde, schriftlich zu annullieren. Dieser Annullierungsgrund findet keine Anwendung, falls wir selbst verpflichtet sind, die Waren von unserem Lieferanten abzunehmen und wir dies dem Abnehmer unverzüglich oder innerhalb von acht Tagen nach Zugang der schriftlichen Annullierung schriftlich mitteilen.

4. Zahlung

4.1 Mit Abgabe der Bestellung erteilen Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat. Über das Datum der Kontobelastung werden wir Sie informieren. Mit Einreichung des SEPA-Lastschriftmandats fordern wir unsere Bank zur Einleitung der Zahlungstransaktion auf. Die Zahlungstransaktion wird automatisch durchgeführt und Ihr Konto belastet. Die Kontobelastung erfolgt nach Versand der Ware.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns an den Abnehmer gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen vor. Falls der Abnehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt, Zahlungseinstellung vorliegt, das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder falls berechtigte Zweifel daran bestehen, dass der Abnehmer seine Verpflichtungen fristgerecht erfüllen wird, sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zurückzunehmen, ohne dass der Rücknahme eine Mahnung oder anderweitige Mitteilung vorauszugehen hat. Durch die Rücknahme wird der Vertrag im Umfang der zurückgenommenen Waren außergerichtlich beendet. Unsere Schadensersatzansprüche bleiben von der in diesem Artikel bezeichneten Rücknahme unverletzt.

5.2 Ungeachtet des Eigentumsvorbehalts ist der Abnehmer zur Weiterveräußerung, Auslieferung oder Verarbeitung der Vorbehaltswaren im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Andere Verfügungen sind nicht gestattet. Insbesondere darf die Vorbehaltsware nicht verpfändet oder als Sicherheit übereignet werden.

5.3 Falls ein Abnehmer bei Fälligkeit seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber uns nicht erfüllt, gerät er aufgrund der Nichtleistung, verspäteten oder verminderten Leistung in Verzug, ohne dass eine Mahnung notwendig ist. Bei Verzug eines Abnehmers sind wir berechtigt, den Vertrag außervertraglich vollständig oder teilweise durch einfache Mitteilung an den Abnehmer zu beenden. Dasselbe gilt, wenn ein Abnehmer die Zahlung einstellt, insolvent wird oder wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass der Abnehmer seinen Verpflichtungen nachkommen wird. Unser Recht, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bleibt durch die Vertragsbeendigung unverletzt.

6. Reklamationen

6.1 Der Abnehmer ist verpflichtet, die gelieferten Waren bei Ablieferung zu überprüfen. Reklamationen bezüglich der Qualität sind innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung der Waren schriftlich bei uns einzureichen. Erfolgt dies nicht, gilt dies als Genehmigung der Ware. Bereits verarbeitete Ware kann nicht reklamiert werden, es sei denn, die Reklamation betrifft Mängel, die sich erst bei der Verarbeitung zeigen. Bei begründeten Reklamationen wird die betreffende Ware von uns wahlweise ersetzt oder der Kaufpreis der Ware wird erstattet. Reklamationen berechtigen nicht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, gleich welcher Art.

6.2 Reklamationen bezüglich Maßen, Gewichten oder Mengen, sind unmittelbar bei Ablieferung der Ware auf dem Lieferschein zu vermerken. Sofern eine Reklamation auf dem Lieferschein nicht vermerkt wird, können Reklamationen innerhalb von drei Werktagen nach Ablieferung der Ware vorgenommen werden, es sei denn, die Verpackung ist sichtbar beschädigt. Der Abnehmer hat uns in diesem Fall die Begutachtung der Ware in deren Ablieferungszustand zu ermöglichen.

6.3 Unter Kaufleuten gilt die in § 377HGB geregelte Untersuchungs- und Rügepflicht. Unterlassen Sie die dort geregelte Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Dies gilt nicht, falls wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.

7.Transportschäden

7.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht laut §§ 446,447 BGB auf den Abnehmer über, sobald wir die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert haben.

8. Gewährleistung

8.1 Die Gewährleistungsfrist für neu hergestellte Sachen beträgt ein Jahr ab Gefahrenübergang.

9. Anwendbares Rechtsstreit

9.1 Bei sämtlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Vertrag zwischen uns und unseren Abnehmern ergeben, sind ausschließlich die Richter des Kantongerechts Apeldoorn bzw. der Arrondissementsrechtsbank Zutphen zuständig. Sollten wir einen Rechtsstreit vor einem anderen Gericht anhängig machen, so kann sich der betroffene Abnehmer nicht auf die Bestimmungen des Satz 1 dieses Artikels berufen. Auf die Verträge zwischen uns und unseren Abnehmern findet ausschließlich das niederländische Recht Anwendung.